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Art. 2 § 2 7. MAUS-VO

Fassungen
01.04.2005 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 201.04.200531.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2006
Art. 2 § 201.10.200431.03.2005 § → § BGBl. II Nr. 599/2003 (Stammfassung)
Art. 2 § 201.07.200430.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 599/2003 (Stammfassung)
Art. 2 § 201.06.200430.06.2004 BGBl. II Nr. 599/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

7. Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2006

Abkürzung

7. MAUS-VO

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz 4,).

Text

Paragraph 2, (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Teil A2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis Ablauf des zweiten Folgemonats nach dem Berichtstermin zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  6. Absatz 7,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile
    1. Ziffer eins
      A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
    2. Ziffer 2
      C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 5, genannten Frist,
    3. Ziffer 3
      D innerhalb der in Absatz 6, genannten Frist,
    4. Ziffer 4
      B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Frist,
    5. Ziffer 5
      A2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist,
    6. Ziffer 6
      B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist
    übermittelt werden.
  7. Absatz 8,Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  8. Absatz 9,Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Gesetzesnummer

20003104

Dokumentnummer

NOR40048523